§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag
personenbezogene Daten verarbeiten, haben die technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die
Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage
zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich
sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem
angestrebten Schutzzweck steht.
converted with guide2html by Kochtopf