§ 9   Technische und organisatorische Maßnahmen

Öffentliche und  nicht-öffentliche  Stellen,  die  selbst  oder  im  Auftrag
personenbezogene    Daten    verarbeiten,    haben   die   technischen   und
organisatorischen Maßnahmen  zu  treffen,  die  erforderlich  sind,  um  die
Ausführung  der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage
zu diesem Gesetz genannten  Anforderungen,  zu  gewährleisten.  Erforderlich
sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem
angestrebten Schutzzweck steht.



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